Da ist er, der für die Ronsdorfer Kläger lang erwartete Erfolg – was sich bereits seit einigen Wochen angedeutet hatte, wurde am gestrigen Montag, 21. Oktober 2024, auch offiziell vermeldet: Das Oberverwaltungsgericht in Münster entschied mit Urteil vom 9. Oktober 2024 (Aktenzeichen: 11 D 40/24.AK), dass der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf für den Ausbau der Landesstraße 419 in rechtswidrig ist und daher aufzuheben sei.
Die Bezirksregierung will die Parkstraße vierspurig als Landesstraße ausbauen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss umfasst den ersten Bauabschnitt, mit dem der Ausbau der bestehenden L419 als „autobahnähnliche Straße“ erfolgen soll. Im zweiten Bauabschnitt wird dann der Ausbau bis zur Autobahn 1 einschließlich des Umbaus der Anschlussstelle Wuppertal-Ronsdorf zur Doppelanschlussstelle vorgesehen. Die gegen den Planfeststellungsbeschluss für den ersten Bauabschnitt gerichtete Klage einer nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigung und einer vom Plan betroffenen Grundstückseigentümerin hatte beim erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht in Münster nun Erfolg – wie bereits vor einigen Wochen abzusehen war.
Der Planfeststellungsbeschluss sei schon mangels Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen rechtswidrig, begründete der 11. Senat seine Entscheidung. Die Zuständigkeit folgte nicht aus dem Landesstraßenrecht, da das Vorhaben als Bundesstraße und nicht als Landesstraße einzustufen sei. Nach dem Planfeststellungsbeschluss soll die L419 ausdrücklich nach ihrem Ausbau dem weiträumigen Verkehr als Teil der sogenannten Südumgehung zwischen den Autobahnen 1 und 46 im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes dienen. Zudem komme es auf den erstrebten Endzustand der Gesamtplanung und nicht isoliert auf einzelne Bauabschnitte an, heißt es in der Urteilsbegründung.
Daher stehe der Einstufung als Bundesstraße nicht entgegen, dass das Vorhaben erst mit dem zweiten Bauabschnitt an die A1 angeschlossen werden soll. Der Ausbau der L419 ist aber seitens der Bezirksregierung Düsseldorf ausdrücklich als Landesstraße auf der Grundlage des Landesstraßenrechts geplant worden, weshalb auch eine Zuständigkeit des Landes im Auftrag des Bundes ausscheide, so das Oberverwaltungsgericht. Unabhängig von der Frage der Zuständigkeit sei es verfahrensfehlerhaft, eine Bundesstraße auf der Grundlage des Landesstraßenrechts zu planen.
Die fehlerhafte Einordnung als Landesstraße habe zur Folge, dass der Planfeststellungsbeschluss auch aus materiellen Gründen rechtswidrig sei, begründen die Münsteraner Richter ihre Entscheidung. Es fehle an der erforderlichen Planrechtfertigung, weil der Bedarf für das Vorhaben nicht nach dem Maßstab des Bundesfernstraßenrechts gemessen worden sei. Auch konnte das Land aufgrund der fehlerhaften Einstufung die von einer Bundesstraße ausgehenden stärkeren Belastungen der betroffenen Bürger in Ronsdorf nicht berücksichtigen.
Die Münsteraner Richter ließen eine Revision gegen das Urteil nicht zu. Dagegen kann allerdings eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat. „Riesen Dank an alle beteiligten Mitstreiter und vor allem dem Ronsdorfer Verschönerungsverein“, freute sich die Initiative „Menschen- und Naturfreunde Scharpenacken“ in einer ersten Stellungnahme.
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